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DIE PROFIS MAHNUNGEN UND VERZUGSZINSEN
Mahnungen und Verzugszinsen
Spätestens wenn es um die Begleichung der Rechnung
geht, muss nicht mehr nur der Handwerker
seinen Soll leisten, auch der Auftraggeber hat
Pflichten, die es zu erfüllen gilt. Gezahlt wird im
Idealfall natürlich pünktlich. Aber was, wenn
dies trotz aller guten Vorsätze nicht fristgerecht
geschieht? Und ab welchem Zeitraum fallen dementsprechend
Verzugszinsen an?
Maßstab für die Berechnung von Verzugszinsen ist
der von der Bundesbank jeweils festgesetzte Basiszinssatz,
auf den das Unternehmen fünf Prozentpunkte
aufschlagen darf. Sie fallen laut Gesetz (§ 288 BGB)
dann an, wenn der Schuldner nicht innerhalb von 30
Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung –
beziehungsweise einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung
– zahlt. Dazu muss der Schuldner allerdings
in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders
hingewiesen werden. So gerät er automatisch in
Verzug und eine Mahnung ist nicht erforderlich.
Allerdings muss der Rechnungssteller beweisen, dass
die Rechnung den Empfänger erreicht hat.
Sollte ein Zahlungsziel vereinbart worden sein, darf
der handwerkliche Rechnungssteller Verzugszinsen
berechnen, sobald der Kunde terminlich diesem Ziel
hinterherhinkt.
Wird die Rechnung tatsächlich nicht beglichen, gibt
es zwei Möglichkeiten. Der Handwerker kann die
Zahlung entweder anmahnen, was über ein außergerichtliches
Mahnverfahren geschieht oder einen
Mahnbescheid erwirken.
Quelle und Bilder: djd/ZVSHK