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feuerwehrmagazin_2015

4 Im Einsatz – Helfer der Region · März 2015 Für den Löschangriff von oben kommt die Drehleiter zum Einsatz, das auffälligste Fahrzeug der Feuerwehr. Foto: pr Das FSHG ist in 10 Abschnitte gegliedert MOTORGERÄTE vorbereitende Maßnahmen ■ 6: Durchführung der Abwehrmaßnahmen ■ 7: Aufsicht ■ 8: Rechte und Pflichten der Bevölkerung ■ 9: Kosten ■ 10: Schlussvorschriften ■ 1: Aufgaben und Träger ■ 2: Vorbeugender Brandschutz ■ 3: Die Feuerwehren ■ 4: Mitwirkung der privaten Hilfsorganisation und weiterer Einheiten ■ 5: Vorzuhaltende Einrichtungen und setzentwurf beteiligt. Sie erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Wie auf Nachfrage im NRW-Innenministerium zu erfahren war, ist die zweite Verbände-Anhörung nun abgeschlossen. Der nächste Schritt ist die Einbringung ins Kabinett. Anschließend wird der Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht. Das neue BHKG soll noch in diesem Jahr in Kraft treten. Im BHKG werden beispielsweise im Bereich Brandschutz insbesondere die Regelungen zur Organisation der Feuerwehren angepasst. Dadurch will der Gesetzgeber „ein gleichberechtigtes Zusammenwirken von ehren- und hauptamtlichen Kräften der Feuerwehr fördern. Neben der bestehenden Verpflichtung für kreisfreie Städte eine Berufsfeuerwehr einzurichten, gibt es diese Möglichkeit zukünftig nur noch auf freiwilliger Basis für große kreisangehörige Gemeinden. Die Kreise haben künftig die Wahl, den Kreisbrandmeister nicht wie bisher im Ehrenamt, sondern auch hauptamtlich zu beschäftigen. Aufgaben Die wichtigsten Aufgaben der Feuerwehr sind der sogenannte abwehrende Brandschutz sowie der vorbeugende Brandschutz. Zu erstgenanntem Bereich gehört neben der Bekämpfung von Schadfeuern auch die technische Hilfe. „Ein Schadfeuer richtet, wie der Name schon sagt, Schäden an. Es gibt aber auch Nutzfeuer, zum Beispiel wenn kontrolliert eine Wiese abgebrannt wird. Dann wäre erst einmal das Ordnungsamt der betreffenden Kommune zuständig“, erläutert Lutz Kölling. Als Beispiel für den zweitgenannten Bereich nennt er Verkehrsunfälle mit eingeklemmten Personen, die die Feuerwehrleute aus havarierten Fahrzeugen holen. Auch Gefahrgutunfälle, Sturmschäden oder Einsätze wegen Hochwassers gehören in diese Kategorie. Weniger Aufsehen erregend aber Aus dem kommunalen Haushalt wird die Feuerwehr finanziert nicht minder wichtig ist der vorbeugende Brandschutz. „Es geht hierbei etwa darum, Architekten oder Bauherrn im Vorfeld einer Maßnahme oder im Rahmen der Bauplanung zu beraten, beispielsweise in Sachen Fluchtwege oder Wasserversorgung. Auch Brandsicherheitswachen oder die Brandschutzerziehung für Schulkinder gehört dazu“, berichtet Lutz Kölling. Die Gemeinde als „Träger des Feuerschutzes“ muss als Ergänzung eine örtlich ausreichende Wasserversorgung sicherstellen. Diese richtet sich nach Einwohnerzahl, Flächengröße und den geografischen Gegebenheiten. Finanzierung Es brennt, zuerst kommt die Feuerwehr – und hinterher die dicke Rechnung? Nein, auf keinen Fall. „Die Einsätze der Feuerwehr sind vom Grundsatz her kostenfrei“, beruhigt Ute Münnichow, Sachgebietsleiterin Verwaltung der Berufsfeuerwehr Minden. „Aber das Gesetz regelt die Ausnahmen“, ergänzt sie. Denn einige Leistungen muss auch eine Feuerwehr in Rechnung stellen, zum Beispiel wenn bei einem Verkehrsunfall Betriebsstoffe wie Motoröl, Bremsflüssigkeit, Benzin oder Diesel aufgefangen und beseitigt werden müssen. Nicht ganz günstig wird es, wenn eine Brandmeldeanlage nicht bestimmungsgemäß auslöst. „Dann ist es unerheblich, ob ein technischer Defekt vorliegt oder jemand vorsätzlich den Alarmknopf gedrückt hat“, geben Ute Münnichow und Lutz Kölling zu bedenken. In so einem Fall ist die Feuerwehr nämlich vergebens ausgerückt, nicht kostenlos. Da Brandschutz wie erwähnt eine Pflichtaufgabe der Kommune ist, wird die Feuerwehr auch aus Mitteln des kommunalen Haushalts bezahlt. Doch es gibt noch eine weitere Einnahmequelle: Vom Land gibt es nämlich einen Investitionskostenzuschuss. „Diesen Zuschuss gibt es jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fläche und Einwohnerzahl der entsprechenden Kommune“, sagt Ute Münnichow. Jedoch können die Wehren das Geld nicht nach Gutdünken verwenden, sondern müssen es zweckgebunden einsetzen. Es kann für neue Fahrzeuge eingesetzt werden oder etwa für eine neues Sprungpolster oder die Ausstattung von Unterrichtsräumen, sofern die Investitionssumme oberhalb von 5000 Euro liegt.


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