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Ehrenamtliches Engagement Muss der Chef Beschäftigte dafür freistellen? spiel die Frage nach der Häufigkeit solcher Einsätze. Beschäftigte sollten sich diesbezüglich bei der jeweiligen örtlichen Organisation erkundigen. Auch beim Ehrenamt mit öffentlichem Interesse kann der Chef ein Veto einlegen. Jedoch nur, wenn er ein berechtigtes Interesse vorweisen kann. Etwa, dass durch den Einsatz sein Betrieb erheblich beeinträchtigt wird - zum Beispiel, weil ein Mitarbeiter eine Schlüsselfunktion hat und ohne ihn sich der Betriebsablauf verzögern oder gar ausfallen würde. Markowski warnt: „Nutzen Sie auf keinen Fall die betrieblichen Mittel für Ihr Ehrenamt.“ Am Arbeitsplatz mal eben den So mietet man jetzt: Mercedes-Benz Machen Sie Ihren Job – wir machen das mit dem Fahrzeug. Bei Mercedes-Benz Van Rental bekommen Sie nicht nur genau den Transporter, den Sie gerade brauchen. Sie können ihn auch ganz einfach zurückgeben oder umtauschen, wenn er nicht mehr gebraucht wird. Für Sie heißt das: kein Stress mehr mit Versicherung, Wartung und anderen laufenden Kosten. Egal ob Sie für ein paar Tage bei Spitzenauslastung mieten, ein Kopierer oder Drucker für die 5000 Flyer verwenden - damit riskiert man eine Abmahnung. „Was jemand hingegen in seiner Van Rental ist da. paar Wochen oder mehrere Monate, um langfristig Ihren Fuhrpark aufzustocken: Mit unseren Miettarifen können Sie jederzeit flexibel auf jede Situation reagieren. Sichern Sie sich jetzt Ihr individuelles Angebot. Erfahren Sie mehr unter www.vanrental.de. Anbieter: Mercedes-Benz Vans Mobility GmbH, Rungestraße 22-24, 10179 Berlin Partner vor Ort: Autohaus Sieg GmbH Autorisierter Mercedes-Benz Verkauf und Service Flurweg 5-7 · 32457 Porta Westfalica · Tel.: 0571 88802-0 · Fax: 0571 88802-100 Rahdener Strasse 139 · 32312 Lübbecke · Tel.: 05741 3190-0 · Fax: 05741 3190-50 E-Mail: info@autohaus-sieg.de · www.autohaus-sieg.de Freizeit macht, ist in der Regel seine Sache.“ Ausnahme: Man hilft ehrenamtlich einem direkten Konkurrenten des Arbeitgebers. Dann kann der Chef ebenfalls Einspruch erheben. (tmn) Berlin. Im Sportverein, bei der Feuerwehr oder in der Flüchtlingshilfe: Es gibt viele Bereiche, in denen sich Menschen ehrenamtlich engagieren. Wer dies in seiner Freizeit macht, hat meist kein Problem mit dem Chef. Doch was gilt, wenn man während der Arbeitszeit einspringen muss? Haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass ihr Chef sie für ein Ehrenamt freistellt? „Es kommt darauf an. Denn Ehrenamt ist nicht gleich Ehrenamt“, sagt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. Grundsätzlich sind Angestellte durch ihren Arbeitsvertrag verpflichtet, während der Arbeitszeit zu arbeiten. „Wer private Ämter übernimmt, sollte mit seinem Vorgesetzten sprechen, wenn er in Ausnahmefällen deshalb der Arbeit fernbleiben will.“ Einen Anspruch auf Freistellung haben Arbeitnehmer nicht. Doch: „Bei manchen Ämtern gibt es ein besonderes öffentliches Interesse“, erklärt Markowski. Das gilt etwa für die Freiwillige Feuerwehr, das THW, Rettungsdienste, aber auch für Schöffen, ehrenamtliche Richter oder Gemeinderatsmitglieder. Diese ehrenamtlichen Tätigkeiten genießen einen besonderen Schutz, weil sich hier eine Person ehrenamtlich für das Gemeinwohl einsetzt. Der Staat will solche Tätigkeiten fördern. Der Arbeitgeber muss seinen Mitarbeiter für solche Einsätze also freistellen - und zwar auch für die Regeneration nach den Einsätzen. „Und der Mitarbeiter hat weiter Anspruch auf Gehalt, auch wenn dieser währenddessen woanders ehrenamtlich tätig ist.“ In den entsprechenden Gesetzen der Bundesländer sind für solche Fälle aber oft Erstattungsansprüche enthalten, damit die Last für die Arbeitgeber nicht zu groß wird. Je nach Bundesland sind Details unterschiedlich geregelt, zum Bei- DIE WIRTSCHAFT IN DER REGION 31


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