DIE WIRTSCHAFT IN DER REGION 5
Wenn der Arbeitgeber das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes am Arbeitsplatz anordnet, dürfen sich Beschäftigte dem nicht
verweigern – sie riskieren sonst eine Abmahnung. Foto: Felix Kästle/dpa/dpa-tmn
Arbeitsrecht: Das gilt für die
Maskenpflicht am Arbeitsplatz
Vielerorts ist das Tragen einer Maske zur Eindämmung der Coronavirus-Ausbreitung
inzwischen zur Normalität geworden. Doch welche Regeln greifen am Arbeitsplatz?
Dortmund/Berlin. Die Maskenpflicht
am Arbeitsplatz: In
einigen Unternehmen gehört
sie wegen der Corona-Pandemie
inzwischen zum Alltag,
anderswo können sich Beschäftigte
hingegen auch völlig
ohne Mund-Nasen-Schutz
bewegen. Was gilt rechtlich?
Drei Fragen dazu, die sich viele
Beschäftigte gerade stellen
– und Antworten darauf.
Muss am Arbeitsplatz ein
Mund-Nasen-Schutz getragen
werden?
Kommt drauf an. Zunächst
einmal hat jeder Arbeitgeber
gegenüber seinen Beschäftigten
eine Schutz- und Fürsorgepflicht.
Er muss während
der Corona-Pandemie zum
Beispiel dafür sorgen, dass die
Ansteckungsgefahr am
Arbeitsplatz möglichst gering
ist.
Die Anforderungen an den
Arbeitsschutz sind in der
SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel
der Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
(Baua) im August konkretisiert
worden.
Welche Maßnahmen ein
Arbeitgeber ergreifen muss,
ist allerdings immer abhängig
von einer Gefährdungsbeurteilung
am jeweiligen
Arbeitsplatz. Die Arbeitsschutzregel
legt dann zum
Beispiel fest, dass ein Abstand
von 1,5 Metern zwischen den
Beschäftigten gewahrt werden
muss. Wo diese Abstandsregel
nicht eingehalten werden
kann und andere Mittel wie
Abtrennungen zwischen den
Arbeitsplätzen nicht umsetzbar
sind, müssen die Beschäftigten
eine Mund-Nasen-Bedeckung
zum gegenseitigen
Schutz tragen. Betriebe, die
sich an die Arbeitsschutzregel
Standards halten, können
davon ausgehen, rechtssicher
zu handeln. Zum Teil können
die örtlich geltenden Bestimmungen
aber auch über diese
Arbeitsschutzregel hinausgehen.
So hat der Berliner Senat
zum Beispiel am Dienstag angekündigt,
eine Maskenpflicht
für Büros und Verwaltungsgebäude
generell verpflichtend
zu machen, die immer dann
gilt, wenn der eigene unmittelbare
Arbeitsplatz verlassen
wird.
Und was gilt, wenn sich Beschäftigte
weigern, eine Maske
zu tragen?
Der Arbeitgeber hat hier ein
Direktionsrecht, auch Weisungsrecht
genannt. Ordnet
der Arbeitgeber das Tragen
einer Schutzmaske am Arbeitsplatz
an, so ist das vom
Weisungsrecht gedeckt – und
Beschäftigte müssen sich
dann daran halten, wie die
Gewerkschaft Verdi in einem
FAQ erklärt. Wer sich verweigert,
riskiert eine Abmahnung
– und im wiederholten Fall
eventuell sogar eine Kündigung.
Verpflichtet ein Arbeitgeber
seine Beschäftigten im Zusammenhang
mit dem Infektionsschutz
dazu, bei der
Arbeit einen Mund-Nasen-
Schutz zu tragen, so muss er
diesen auch bereitstellen oder
dafür bezahlen, wie Nathalie
Oberthür, Fachanwältin für
Arbeitsrecht, erklärt.
Grundsätzlich kommt es
darauf an, ob die Maske zur
Dienst- oder zur Schutzkleidung
zählt. Dienstkleidung
müssen Arbeitnehmer selbst
bezahlen, auch wenn sich
Unternehmen in der Praxis
oft an den Kosten beteiligen
oder Beschäftigte die Ausgaben
steuerlich absetzen können.
Eine persönliche Sicherheitsausrüstung
wie Sicherheitsschuhe
oder einen Helm
muss der Arbeitgeber dagegen
in jedem Fall bezahlen
– und sofern der Mund-Nasen
Schutz zur Infektionsvermeidung
erforderlich ist, gehört
er laut Anwältin Oberthür
ebenfalls in diese Kategorie.
(tmn)