DIE WIRTSCHAFT IN DER REGION 61
Aus der Region – für die Region
„WeserBergland Immobilien“: Kundenwunsch und Professionalität an erster Stelle
Porta Westfalica. Wer einen
kompetenten Ansprechpartner
in Sachen Immobilien
sucht, wird bei WeserBergland
Immobilien fündig. Sven Weihe
und sein Team bieten ihren
Kunden mehr als zehn
Jahre Markterfahrung und
umfassende Expertise. „Für
mich haben der persönliche
Kontakt und eine gute Kundenbeziehung
oberste Priorität.
Ein Immobilienkauf oder
-verkauf ist auch immer eine
Herzensangelegenheit und
benötigt großes Vertrauen“,
erklärt der Immobilienexperte.
Das Maklerbüro unterstützt
private und gewerbliche
Kunden beim Kauf und
Verkauf von Immobilien. „Aktuell
suchen wir für unsere
Kunden sowohl klassische
Einfamilienhäuser als auch
größere Anlageobjekte. Aufgrund
der verkäuferfreundlichen
Marktsituation erfreuen
sich viele Immobilienbesitzer
an den zu erzielenden Verkaufspreisen“,
berichtet Sven
Weihe. „Kunden bekommen
bei uns den Rundum-Sorglos-
Service“, so Weihe. Weitere Informationen
zu WeserBergland
Immobilien gibt es unter
www.wb-immobilien.de. (lb)
Inhaber Sven Weihe (links) freut sich, Daniel Bröking als
neuen Mitarbeiter im Team begrüßen zu können.Foto:pr
Darf der Arbeitgeber einen
Corona-Test verlangen?
Ein einziger infizierter Mitarbeiter kann
ein ganzes Unternehmen lahmlegen.
Berlin. Für Urlaubsrückkehrer
aus Risikogebieten ist ein Corona
Test seit Ende Juli
Pflicht. Ob das flächendeckend
klappt, wird sich zeigen.
Darf auch der Arbeitgeber
einen Test von seinen
Arbeitnehmern verlangen?
Ja, sagt Alexander Bredereck,
Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Das geht jedoch nicht
willkürlich. „Der Arbeitgeber
braucht ein besonderes Interesse
dafür. Er kann zum Beispiel
nicht sagen, er will von
allen seinen Mitarbeitern einen
Corona-Test.“
Stellt sich die Frage, wann
ein berechtigtes Interesse vorliegt:
Das sei der Fall, wenn es
Anhaltspunkte gibt, dass eine
erhöhte Infektionsgefahr vorliegt,
erklärt der Anwalt. „Im
Moment, bei einer globalen
Pandemie, ist die Infektionsgefahr
aber quasi überall erhöht.“
Maßgeblich sei, dass
der Arbeitgeber keine eigene
Bewertung dessen vornimmt,
was er für eine erhöhte Infektionsgefahr
hält. Vielmehr
müsse er bei seinen Entscheidungen
die Maßnahmen der
Behörden berücksichtigen. Also
etwa die der Landesbehörden,
die zum Beispiel Quarantäneverordnungen
erlassen,
oder aber die Vorgaben des
Robert-Koch-Instituts (RKI).
Gemeinsam mit der Bundesregierung
legt das RKI etwa
fest, welche Staaten als Risikogebiete
gelten. Kehren
Arbeitnehmer dann von dort
aus dem Urlaub zurück, könne
der Arbeitgeber einen Test
verlangen, so Bredereck.
„Außerdem kann man noch
drüber diskutieren, welche
Schutz- und Fürsorgepflichten
der Arbeitgeber gegenüber
seinen Arbeitnehmern
hat“, ergänzt der Fachanwalt.
Besteht eine erhöhte Ansteckungsgefahr
für andere
Arbeitnehmer, weil ein Mitarbeiter
zum Beispiel aus
einem Land zurückkehrt, für
das eine Reisewarnung gilt,
könnte der Arbeitgeber einen
Corona-Test verlangen.
Gibt es jedoch grundsätzlich
eine Vereinbarung und
die Möglichkeit zur Arbeit im
Homeoffice, hat der Arbeitgeber
laut Bredereck kein berechtigtes
Interesse, einen
Test zu verlangen. (tmn)
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