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Wann die Elternzeit beginnt, legen Arbeitnehmer mit ihrem Antrag beim Arbeitgeber selbst fest. Wichtig ist, den Antrag rechtzeitig
zu stellen. Foto: Christin Klose/dpa-tmn
Darf der Arbeitgeber den Beginn
der Elternzeit festlegen?
Fragen aus dem Arbeitsrecht
Gütersloh. Steht Nachwuchs
ins Haus, planen viele werdende
Eltern eine Auszeit.
Darf der Arbeitgeber dann
festlegen, wann die gesetzliche
Elternzeit beginnt?
„Nein“, sagt Johannes
Schipp, Fachanwalt für
Arbeitsrecht aus Gütersloh.
Denn die Elternzeit wird nicht
vom Arbeitgeber festgelegt.
Vielmehr muss der Arbeitnehmer
ein Schreiben an den
Arbeitgeber richten, in dem er
die geplante Elternzeit verlangt
und den Zeitraum dafür
festlegt.
Elternzeit rechtzeitig
einreichen
„Wichtig ist, dass das rechtzeitig
passiert“, erklärt Schipp.
Die Fristen für das Schreiben
sind im Paragraf 16 des Bundeselterngeld
und Elternzeitgesetzes
(BEEG) festgelegt.
„Darin heißt es, dass wer Elternzeit
für einen Zeitraum
bis zum vollendeten dritten
Lebensjahr des Kindes machen
möchte, das mindestens
sieben Wochen vorher schriftlich
verlangen muss“, erläutert
der Fachanwalt.
Für den Zeitraum zwischen
dem dritten Geburtstag und
dem vollendeten achten Lebensjahr
des Kindes gilt eine
Frist von 13 Wochen. „Der
Antrag zählt ab dem Zeitpunkt,
ab dem der Arbeitnehmer
das verlangt“, so
Schipp. Widersprechen kann
der Arbeitgeber in der Regel
nicht.
Nur in seltenen Fällen
Ablehnung möglich
Von dieser Regel gäbe es zwar
eine Ausnahme, die sei aber
im Alltag kaum relevant, sagt
Schipp. Wie Paragraf 16 des
BEEG festlegt, kann die Elternzeit
auf drei Zeiträume verteilt
werden. Plant ein Arbeitnehmer
einen der Zeiträume
zwischen dem dritten und
dem achten Lebensjahr des
Kindes zu nehmen, könne der
Arbeitgeber das unter Umständen
verweigern. Das gelte
aber lediglich, wenn dringende
betriebliche Erfordernisse
vorliegen. Diese seien für
Arbeitgeber aber nur in seltenen
Ausfällen begründbar, so
Schipp.
Johannes Schipp ist Vorsitzender
des Geschäftsführenden
Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft
Arbeitsrecht im
Deutschen Anwaltverein.
(tmn)
Johannes Schipp ist Fachanwalt
für Arbeitsrecht und Vorsitzender
des Geschäftsführenden
Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft
Arbeitsrecht im
Deutschen Anwaltverein.
Foto: Dieckmann-Fotodesign/
TSC/dpa-tmn
Arbeitgeber kann
nicht widersprechen.