DIE WIRTSCHAFT IN DER REGION 71
Müssen Arbeitnehmer einer
Versetzung zustimmen?
Ein Blick in den Arbeitsvertrag verschafft Klarheit.
Berlin. Abteilungswechsel
oder gar ein Wechsel des
Arbeitsorts von Berlin an
den Standort des Arbeitgebers
in München: Müssen
Arbeitnehmer einer solchen
Versetzung zustimmen?
„In der Regel bedarf es keiner
Zustimmung“, sagt Peter
Meyer, Fachanwalt für
Arbeitsrecht in Berlin, und
erklärt: „Rechtlich ist eine
Versetzung eine durch das
Direktionsrecht des Arbeitgebers
gedeckte einseitige
Veränderung durch den
Arbeitgeber, die gar keine
Zustimmung des Arbeitnehmers
benötigt.“ Eine solche
Versetzung könne sich zum
Beispiel auf die Arbeitszeit,
den Umfang, den Ort oder
auch das Aufgabenportfolio
beziehen.
Oftmals ist im Arbeitsvertrag
festgelegt, zu welchen
anderen Tätigkeiten Arbeitnehmer
auch verpflichtet
werden können. „Das müssen
aber in der Regel schon
Aufgaben sein, die in der
Hierarchie und in der Gehaltsstufe
vergleichbar sind“,
sagt Meyer. Soll ein Buchhalter
zum Beispiel nunmehr
Hausmeistertätigkeiten erledigen,
kann dies nicht per
einseitiger Versetzung angeordnet
werden und der
Arbeitnehmer kann rechtlich
dagegen vorgehen.
Der Arbeitgeber muss zudem
nach billigem Ermessen
handeln. Zum Beispiel bei
einer örtlichen Versetzung.
Ein Unternehmensberater
etwa, der für alle deutschen
Niederlassungen des Arbeitgebers
im Einsatz ist, muss
in der Regel auch eine Versetzung
an einen anderen
Standort akzeptieren, so
Meyer. „Steht nichts Abweichendes
im Vertrag, kann
der Unternehmensberater in
allen deutschen Betrieben
eingesetzt werden.“
Manche Versetzungen dagegen,
etwa an unattraktive
Standorte, seien ein Signal
des Arbeitgebers an den Mitarbeiter,
dass eigentlich eine
Beendigung des Arbeitsverhältnis
angestrebt werde,
sagt der Fachanwalt, der in
der Arbeitsgemeinschaft
Arbeitsrecht im Deutschen
Anwaltverein tätig ist. Im
Zweifel könne man überprüfen
lassen, ob der Arbeitgeber
nach billigem Ermessen
gehandelt hat.
Ist eine Versetzung aber
vertragsgerecht, riskiert ein
Mitarbeiter, der sich der
neuen Aufgabe verweigert,
eine Abmahnung, im wiederholten
Fall sogar die Kündigung.
Wer der Anweisung
des Arbeitgebers nicht nachkommt,
laufe zudem Gefahr,
kein Gehalt mehr zu bekommen,
gibt Peter Meyer zu bedenken.
(tmn)