8 B R U N S B Ü R O C E N T R U M
Erst ein Viertel der deutschen Unternehmen hat die Datenschutz-Grundverordnung vollständig umgesetzt.
DSGVO – wann empfindliche Strafen
drohen können
Drucker nicht gesichert, Aktenvernichter entspricht nicht der Norm?
Experten des Bruns Bürocentrums helfen gern und kompetent weiter.
Von Harald Fichtner
Die Datenschutz-Grundverordnung
– kurz DSGVO – ist
eine Verordnung der Europäischen
Union. Mit ihr sollen, so
liest man zum Beispiel bei Wikipedia,
die „Regeln zur Verarbeitung
personenbezogener
Daten durch die meisten
Datenverarbeiter, sowohl private
wie öffentliche, EU-weit
vereinheitlicht werden“.
Einerseits soll der Schutz personenbezogener
Daten innerhalb
der Europäischen Union
sichergestellt, andererseits der
freie Datenverkehr innerhalb
des europäischen Binnenmarktes
gewährleistet werden.
So weit, so gut. Um sicherzustellen,
dass ein Unternehmen
DSGVO konform ist,
müssen zahlreiche Maßnahmen
umgesetzt werden. Aber:
Laut einer aktuellen Erhebung
hat erst ein Viertel der deutschen
Unternehmen diese
neue Verordnung vollständig
umgesetzt. Die organisatorische
Umsetzung ist das eine
Aktionsfeld. Die technische das
andere. Und hier kommen die
Experten des Bruns Bürocentrums
ins Spiel.
„Beispielsweise Drucker können
an recht empfindlichen
Stellen in einem Unternehmen
stehen“, berichtet Carsten
Härtwig aus dem Team Vertrieb
Bürotechnik des Bruns
Bürocentrums. Wer es darauf
anlege, könne über sie in das
Netzwerk des entsprechenden
Unternehmens eindringen
oder aus dem Drucker selbst
sensible Daten auslesen, die
diese Geräte speichern. Anders
gesagt: „Jeder, der ein altes
Gerät betreibt, kann schon
die Mindestanforderungen der
DSGVO gar nicht erfüllen“, gibt
Carsten Härtwig zu bedenken.
„Wir helfen unseren
Kunden dabei,
die geforderten
Standards zu
erfüllen“, setzt er
hinzu.
Doch nicht nur
Drucker können
im Büro heikel
werden. Gleiches gilt auch für
die Aktenvernichtung. „Wo
auch immer personenbezogene
Daten drauf sind, Namen,
Adressen, Telefonnummern,
ob Haftnotizzettel oder mehrseitiger
Ausdruck, das beschriebene
oder bedruckte
Papier gehört nicht einfach
zerknüllt oder zerrissen ins
Altpapier“, hebt Dennis Franke,
Leiter Innendienst des
Bruns Bürocentrums, hervor.
Um der DSGVO zu genügen,
müssen auch solche „analogen
Datenträger“ korrekt vernichtet
werden.
„Ein Aktenvernichter mit 35-
fachem Streifenschnitt reicht
nicht. Man braucht einen Aktenvernichter
der Sicherheitsstufe
P4, der aus einem DIN-A4-
Bogen an die 390 Teile macht“,
betont der Fachmann. Nur so
dürften die Papierschnipsel
dem normalen Papiermüll beigegeben
werden. Sonst müsse
das Unternehmen das Altpapier
als „Datenmüll einer
speziellen Entsorgung“ zuführen.
Und das sei auf Dauer deutlich
teurer. „Wer das nicht beachtet
und meint, die Richtlinie
ignorieren zu können, riskiert
empfindliche Geldstrafen“,
gibt Dennis Franke zu bedenken.
Mindestanforderungen: Alte Geräte
können kritisch werden