Zeitungen wollen keine Subventionen – aber zuverlässige und faire Marktbedingungen

„Die Zeitung ist ein starkes Medium, das den Wandel unserer Gesellschaft kritisch-konstruktiv begleitet“, sagte der Präsident des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Helmut Heinen, bei der Eröffnung des Zeitungskongresses am 24. September 2012 in Berlin. Die Verlage hätten alle Voraussetzungen, als Gewinner aus der digitalen Veränderung der Medienkultur hervorzugehen.

Zahlreiche Politiker aus verschiedenen Parteien standen am ersten Kongresstag in unterschiedlichen Foren und Runden Rede und Antwort. Bruno Kramm (Piraten) , hier links im Gespräch mit Moderator Claus Strunz, warnte vor den ungewollten Folgen eines Leistungsschutzrechtes. Dies werde seiner Auffassung nach vor allem kleinere Zeitungsverlage deutlich Online-Reichweite kosten. Foto @JanHemm auf pictwitter.com

Die Zeitungsmarken erreichten gedruckt, online und mobil „ein Publikum so groß wie nie zuvor“. Recht stabil behaupte sich die Reichweite der gedruckten Zeitung, sie werde pro Erscheinungstag von mehr als 72 Prozent der Bürger über 14 Jahren gelesen. Außerdem seien fast 40 Prozent der Menschen über 14 Jahren regelmäßig als so genannte Unique User auf den Verlagswebsites unterwegs. Die Zeitungen stellten gemeinsam das reichweitenstärkste Angebot im Internet – noch vor Portalen wie T-Online und eBay. Pessimismus zur Zukunft des Mediums sei nicht angebracht, sagte der BDZV-Präsident.

Die Zeitungen behaupteten, wie Heinen weiter ausführte, erfolgreich ihre Position in einem sich dramatisch verändernden Umfeld. Dies werde so bleiben, vorausgesetzt, die deutsche Wirtschaft stürze nicht als Folge der Eurokrise in einen steilen Abschwung. Der BDZV-Präsident verwies dabei auf den starken deutschen Zeitungsmarkt: „Über 300 Unternehmen sind hier tätig, 130 eigenständige Zeitungsmäntel werden produziert. Die jüngste Zählung des Pressestatistikers Walter J. Schütz hat 1.532 Lokalausgaben bestätigt.“

Heinen machte zugleich deutlich, dass die anstehenden  Herausforderungen „in vielen Fällen größere unternehmerische Einheiten fordern“. Daher begrüße er den Entschluss von Bundesrat und Bundestag, die Forderungen der Zeitungsverleger nach einer „behutsamen Lockerung der Regelung zur Pressefusionskontrolle“ in den Blick zu nehmen.

Nachdrücklich bekräftigte der BDZV-Präsident, dass die Zeitungsverleger keine finanziellen Hilfen vom Staat beanspruchten. „Auch nicht in Zeiten, wo große Investitionen in unsere digitale Zukunft notwendig werden, ohne dass wir derzeit genau wissen, wie eine nachhaltige Refinanzierung des digitalen Geschäfts aussehen wird.“ Allerdings erwarteten die Zeitungsverleger „zuverlässige und faire Marktbedingungen“, die durch den Staat garantiert werden müssten. Das betreffe die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage ebenso wie „eine  Liberalisierung des Postmarktes, die diesen Namen auch verdient“.

Mit Blick auf das Leistungsschutzrecht bedauerte Heinen, dass die Regierung sich hier „nur zu einer sehr kleinen Lösung“ habe durchringen können. Gleichwohl sei ein erster wichtiger Schritt getan. Zugleich verwies der BDZV-Präsident auf die französischen Verleger, die am 19. September eine vergleichbare Initiative im französischen Parlament gestartet hätten. „Verlegerorganisationen im gesamten europäischen Ausland verfolgen die Entwicklung in Deutschland und Frankreich mit großem Interesse“, bestätigte Heinen.

Neuerliche Kritik übte Heinen an der Tagesschau-App. „Was dort angeboten wird, geht in Richtung einer öffentlich-rechtlichen Presse, das geht nicht“, kritisierte der BDZV-Präsident. Die Zeitungsverleger hätten es begrüßt, wenn es zu einer außergerichtlichen Einigung gekommen wäre. Er bedauere, dass „die Unterzeichnung einer gemeinsam mit den Intendanten ausgehandelten Erklärung nicht zustande gekommen ist“. Heinen verwies auf das Urteil des Kölner Landgerichts, das am 27. September veröffentlicht wird. Unabhängig von dessen Ausgang wolle er „den Intendanten von ARD und ZDF bereits jetzt anbieten, gemeinsam über das Urteil nachzudenken“.

Autorin: Anja Pasquay

Quelle: BDZV

8 thoughts on “Zeitungen wollen keine Subventionen – aber zuverlässige und faire Marktbedingungen

  1. Christoph Pepper

    Wir veröffentlichen in diesem Blog immer wieder auch mal Pressemitteilungen. Allerdings nicht irgendwelche, sondern solche, von denen wir glauben, dass die darin enthaltenen Informationen für unsere Leserinnen und Leser von Interesse sein könnten. Selbstverständlich geben wir die Quelle an, samt Link.

    Die Position des MT/VA zum Leistungsschutzrecht: Wir sind für einen wirksamen Schutz kreativer und journalistischer Leistungen, wie sie von Presseerzeugnissen unter teils nicht unerheblichem finanziellen Einsatz (und Risiko) erstellt und verbreitet werden. Wir halten es für legitim, an Erträgen beteiligt zu werden, die mit der gewerblichen Nutzung solcher Inhalte durch Dritte erzielt werden – Betonung auf gewerblich.

    Das private Zitieren und Verlinken unserer Beiträge durch Einzelpersonen, Vereine oder sonstige nichtgewerbliche Organisationen soll – bei Wahrung aller ohnehin geltenden urheberrechtlichen Vorbehalte – selbstverständlich auch in Zukunft uneingeschränkt und kostenlos möglich bleiben.

    Ob der jetzt vorliegende Gesetzentwurf zum Leistungsschutzrecht in allen Fragen der Weisheit letzter Schluss ist, vermag ich nicht abschließend zu beurteilen, weil ich kein Jurist bin. In jedem Fall geht er meiner Meinung nach in die richtige Richtung, wenn er das oben genannte Grundziel anstrebt.

  2. Rolf

    Hallo Herr Pepper,

    vielen Dank für Ihre Antwort.

    Als kurze Erklärung zum Link: der unter dem Artikel angegebene ist leider ungültig (vermutlich fehlt das “http://”), und zeigt außerdem nur auf die Hauptseite des BDZV – deswegen habe ich die Pressemitteilung selbst verlinkt.

    Beim Leistungsschutzrecht selbst scheinen die Fronten etwas verhärtet zu sein. In der Berichterstattung wird sehr schnell und fast ausschließlich auf Google verwiesen, weil dort vermeintlich den Verlagen zustehende Erträge abgezweigt werden sollen.

    Wenn ich die News-Seite von Google anschaue, kann ich dies allerdings nicht ganz nachvollziehen. Erstens gibt es dort keine Werbung (also keinen direkten Ertrag für Google), zweitens werden dort Artikel nur angerissen und dann auf die Verlagsseite verwiesen (sind also eher Werbung für den Artikel statt ein vollwertiger Ersatz für ihn).

    Zu einem ausbleibenden Ertrag kann es nach meiner Meinung an dieser Stelle nur dadurch kommen, dass der mögliche Leser die Hauptseite des Verlags umgeht, oder bei einer unverändert veröffentlichten Agenturmeldung diese nur maximal einmal aufruft statt mehrfach von verschiedenen Verlagen. In beiden Fällen steckt aber auch eben keine schützenswerte “kreative oder journalistische Leistung” dahinter.

    Können Sie mir mit einem konkreteren Beispiel weiterhelfen um darzustellen, an welcher Stelle so ein Leistungsschutzrecht tatsächlich sinnvoll angreifen würde?

  3. Erik Staschöwsky (BDZV)

    Es gibt eine Vielzahl von Unternehmen, die auf der Leistung von Verlagen aufbauen. So z.B. Dienste, bei denen tausende von Presseartikeln eingescannt und zum Download zur Verfügung gestellt werden, oder auch „Harvester“-Unternehmen, die Ihren Kunden Presserecherchedienste mit Auszügen von ca. 50 Wörtern zur Verfügung stellen und bei Bedarf zusätzlich ganze Artikel versenden. Viele sogenannte News-Aggregatoren, zu denen auch Google-News gehört, entsprechen vom Grundaufbau und der Rubrizierung Zeitungen und sind oft so gestaltet, dass ein erster Überblick über das Nachrichtengeschehen erfolgen kann und die Nutzer so auf den Seiten der Aggregatoren gehalten werden. All diese Dienste nutzen die Texte immer mit Bezug auf die Marken der Presseunternehmen. Denn es sind diese Marken, die für die Leser attraktiv sind, Glaubwürdigkeit und Authentizität vermitteln. Die Schutzwürdigkeit der verlegerischen Leistungen wird gerade hieran deutlich.
    Die Angebote werden im Übrigen auch regelmäßig mit Gewinnerzielungsabsicht ins Netz gestellt. Auch Google-News dient ja dazu, das Gesamtangebot des Unternehmens zu stärken und ist oft in die „normale“ Googlesuche integriert. Presseverleger profitieren von diesen, auf ihren Leistungen aufbauenden Angeboten nicht unbedingt, verlieren aber Nutzer und Werbeeinnahmen.
    Im Übrigen ist die Frage, wer bei der Verwertung von Presseerzeugnissen von wessen Leistungen profitiert, für die Frage eines Leistungsschutzrechts gar nicht von Bedeutung. Das zeigt ein Blick auf andere Leistungsschutzrechte: So sind Sendeunternehmen auf die Verbreitung ihrer Programme durch Kabelnetzbetreiber angewiesen, damit die Programme Zuschauer finden. Das Gleiche gilt bspw. für Tonträgerhersteller im Verhältnis zu digitalen Verwertern wie iTunes oder Spotify oder aber etwa klassischen Radio- und TV-Anbietern. Dass den Sendeunternehmen und den Tonträgerherstellern für ihre Leistungen dennoch Schutz gebührt, wird hierdurch aber nicht in Frage gestellt. Ein Leistungsschutzrecht stellt ein gegenseitiges Profitieren nicht in Abrede. Es stellt nur faire Bedingungen sicher, wenn die Konditionen der Verwertung verhandelt werden. Allein hierum geht es beim Leistungsschutzrecht der Presseverleger.

  4. Rolf

    Hallo Herr Staschöwsky,

    zunächst eine kurze Frage: der Mitarbeiter des BDZV heißt laut Pressemitteilungen Staschöfsky (mit ‘f’), während Sie sich hier mit ‘w’ schreiben. Handelt es sich trotzdem um die gleiche Person? Üblicherweise interessiert es mich nicht, mit welchem Namen ich meinen Gesprächspartner anspreche – falls hier aber eine BDZV-Zugehörigkeit nur vorgetäuscht wird, wäre das schon wichtig.

    Dann zu ihrer Antwort:
    Im ersten Absatz beschreiben sie eine Situation, die natürlich so nicht haltbar ist. Ich verstehe aber nicht, wozu in diesem Fall das neue Leistungsschutzrecht benötigt wird, da ja schon das existierende Urheberrechtsgesetz diese Handlungen verbietet. Nach §15 dort hat der Urheber das ausschließliche Recht auf z.B. Vervielfältigung (§16) und Verbreitung (§17) – und in Zusammenhang mit dem Verlagsgesetz können diese Rechte auf einen Verleger übertragen werden.

    Gegen diese Rechte verstößt ein “Harvester-Unternehmen”, das, wie beschrieben, Presseartikel ohne Genehmigung vervielfältigt, ja jetzt schon. Google (schon wieder das einzige konkrete Beispiel) tut es nicht, da im Newsaggregator von Google der Presseartikel weder vervielfältigt, noch direkt verbreitet wird. Es wird nur auf eine Stelle im Web verwiesen, an der der Rechtsinhaber die Verbreitung schon selbst vornimmt.

    Ihrem zweiten Absatz kann ich nicht ganz folgen, und bitte um eine genauere Erklärung, wodurch genau ein Verleger plötzlich Nutzer und damit Einnahmen verliert, wenn ein Newsaggregator auf seine Artikel verweist. Aus meiner eigenen Surfpraxis kenne ich nur das genaue Gegenteil. Während ich ohne Newsaggregator früher nur eine kleine Anzahl verschiedener Newsseiten besucht habe, nutze ich jetzt über Google News eine viel größere Anzahl von Newsseiten, und verschaffe damit auch einer größeren Anzahl von Verlegern Werbeeinnahmen.

    Natürlich kommt es vor, dass mir ein bestimmter Artikel nach dem kurzen Anriß als zu uninteressant erscheint und ich dem Link nicht folge – aber das ist auch der Fall, wenn ich den Anriß auf der verlagseigenen Homepage lese (oder von der Papierzeitung den Sportteil im Block ungelesen wegwerfe). Diese potentiellen Werbeeinnahmen fallen also nicht aufgrund eines Newsaggregators weg, sondern aufgrund meines grundsätzlichen Desinteresses an dem speziellen Artikel.

    In Ihrem letzten Absatz ziehen Sie dann einige Vergleiche, die ich auch merkwürdig finde. Beim Vergleich von Sender/Netzbetreiber mit Urheber/Verleger/Newsaggregator fällt mir zum Beispiel die Berichterstattung von vor ein paar Wochen ein, nach der einer der größeren Kabelnetzbetreiber Deutschlands die öffentlich-rechtlichen Programme ab dem Jahreswechsel nicht mehr verbreiten will, wenn er nicht für die Durchleitung von ARD und ZDF bezahlt wird. Dort scheint man also, zumindest an einigen Stellen, der Meinung zu sein, dass das “Auffindbarmachen” von Inhalten selbst auch eine geldwerte Leistung ist. Das ist das genaue Gegenteil der Situation beim Leistungsschutzrecht, wo Aggregatoren für das Zugänglichmachen von Inhalten nicht nur kein Geld bekommen, sondern auch noch welches bezahlen sollen.

  5. Rolf

    Zum letzten Punkt muss ich mich korrigieren, nachdem ich noch einmal genauer nachgelesen habe. Nicht ein Kabelnetzbetreiber hat ARD&ZDF gekündigt, sondern umgekehrt.

    ARD und ZDF wollen Zahlungen einstellen, die bislang an die Kabelnetzbetreiber geflossen sind – letztendlich mit der Begründung, dass das “kostenfreie” Zeigen des ÖR-Programms auch dem Kabelnetzbetreiber nützt, da dieser nur durch ein vollständiges Programmangebot konkurrenzfähig ist.

    Trotzdem hinkt der Vergleich immer noch, da man mit dem Leistungsschutzrecht ja noch einen Schritt weiter geht. Hier geht es nicht darum, dass ein Newsaggregator für das Verfügbarmachen von Presseartikeln bislang Geld bekommen hat, und diese Zahlung nun eingestellt werden soll. Hier geht es darum, dass dieser Aggregator nun seinerseits Geld bezahlen soll, um Links auf einen Presseartikel setzen zu dürfen.

    Ein zusätzlicher Unterschied ist nach wie vor die Tatsache, dass der Kabelanschluss nur gegen monatliche Gebühr zu haben ist (die Kabelnetzbetreiber also tatsächlich an ihrem Angebot verdienen), während Newsaggregatoren meistens kostenlos und im Fall von Google News sogar werbefrei sind.

    Grundsätzlich stellt sich also die Frage: Wenn die ganze Geschichte so einseitig ist wie behauptet – wenn also durch die Anzeige eines Presseartikels in einem Newsaggregator ausschließlich der Aggregator gewinnt und der Presseverlag ausschließlich verliert – warum wird dann die Nutzung des Presseartikels durch den Aggregator nicht durch existierende technische (robots.txt) oder rechtliche (unverändertes Urheberrecht) Maßnahmen unterbunden?

  6. Hans-Joachim Fuhrmann (BDZV)

    Kollege Staschöfsky ist in Urlaub, ich erlaube mir, an seiner Stelle zu antworten:

    Presseverlage verfügen – anders als fast alle anderen Medienbranchen – gerade nicht über ein eigenes Schutzrecht. Eine Lösung der Probleme ist daher mit dem geltenden Urheberecht nicht möglich.

    Es ist Suchmaschinen technisch möglich, dass Links zu Verlagsangeboten im Index auftauchen, ohne dass kurze Texte übernommen und angezeigt werden. Die Pressehäuser haben keine Einwände gegen Indexierung, Links und die Übernahme von Überschriften. Aber wenn auf Text zugegriffen wird, muss den Verlagen die Möglichkeit gegeben werden, differenziert zu entscheiden, ob und wie dies geschieht. robots.txt genügt dazu nicht. Dies gilt umso mehr, wenn Suchmaschinen oder Aggregatoren-Angebote mit Presseinhalten so gestaltet werden, dass die Nutzer immer weniger zu den Verlagssites durchklicken.

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