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DIE PROFIS Mahnungen und Verzugszinsen Von Mahnungen und Verzugszinsen Nicht nur Handwerker müssen innerhalb eines Auftrages ihren Arbeitssoll leisten, auch der Auftraggeber hat Pflichten, die es zu erfüllen gilt. Spätestens wenn es um die Begleichung der Rechnung geht. Die wird im Idealfall natürlich pünktlich überwiesen. Aber was ist zu erwarten, wenn trotz aller guten Vorsätze der ausstehende Betrag nicht fristgerecht den Besitzer wechselt? Und ab welchem Zeitraum fallen dementsprechend Verzugszinsen an? Maßstab für die Berechnung von Verzugszinsen ist der von der Bundesbank jeweils festgesetzte Basiszinssatz, auf den das Unternehmen fünf Prozentpunkte aufschlagen darf. Sie fallen laut Gesetz (§ 286 BGB) dann an, wenn der Schuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung – beziehungsweise einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung – zahlt. Dazu muss der Schuldner allerdings in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen werden. So gerät er automatisch in Verzug und eine Mahnung ist nicht erforderlich. Allerdings muss der Rechnungssteller beweisen, dass die Rechnung den Empfänger erreicht hat. Sollte ein Zahlungsziel vereinbart worden sein, darf der handwerkliche Rechnungssteller Verzugszinsen berechnen, sobald der Kunde terminlich diesem Ziel hinterherhinkt. Wird die Rechnung tatsächlich nicht beglichen, gibt es zwei Möglichkeiten. Der Handwerker kann die Zahlung entweder anmahnen, was über ein außergerichtliches Mahnverfahren geschieht oder einen Mahnbescheid erwirken. Quelle: pr/Verbraucherzentrale ! ! ! 105


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