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Die Neuen 25 Endlich ist es da, das erste Gehalt! Wenn die Arbeitswelt (noch) Neuland für Dich ist, hältst Du wahrscheinlich zum ersten Mal eine Gehaltsabrechnung in den Händen. Wir erklären Dir, was die einzelnen Posten bedeuten. 1. Deine monatliche Brutto-Ausbildungsvergütung. Sie ist grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. Ihre Höhe ist im Ausbildungsvertrag vereinbart und richtet sich in der Regel nach den Tarifverträgen der Branche, in der Dein Ausbildungsbetrieb tätig ist. Bei nicht tarifvertraglich gebundenen Unternehmen darf die Ausbildungsvergütung diese Vergütungen um bis zu 20 Prozent unterschreiten. 2. Manche Arbeitgeber zahlen zusätzlich zur Ausbildungsvergütung einen Anteil zu den vermögenswirksamen Leistungen (VWL). Erkundige Dich, ob auch Dein Ausbildungsbetrieb das vermögenswirksame Sparen fördert. 3. Die unterschiedlichen Lohnsteuerklassen bestimmen die Höhe der Steuern. Für Ledige gilt die Lohnsteuerklasse I, für Verheiratete kommen die Lohnsteuerklassen III, IV oder V in Frage. Die Lohnsteuerklasse VI wird vergeben, wenn ein weiterer Job ausgeübt wird. In diesem Fall solltest Du unbedingt Deinen Ausbildungsbetrieb informieren. 4. Steuern, die die Ausbildungsvergütung mindern können, sind Lohnund Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag. Aber erst, wenn das sogenannte „steuerpflichtige Bruttoeinkommen“ eines ledigen Auszubildenden im Monat über 905 Euro beträgt, musst Du diese Steuern auch tatsächlich zahlen. 5. Mit dem Beginn Deiner Ausbildung erlischt die Familienversicherung über Deine Eltern: Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden von Dir und Deinem Arbeitgeber jeweils zur Hälfte getragen. Von dem Auszubildenden zu tragende Beiträge sind in der Krankenversicherung 8,2 Prozent (7,3 Prozent plus 0,9 Prozent Zusatzbeitrag), in der Rentenversicherung 9,8 Prozent, in der Arbeitslosenversicherung 1,5 Prozent und in der Pflegeversicherung 0,975 Prozent der Bruttoausbildungsvergütung (also Beträge aus 1 und 2). Kinderlose Azubis über 23 Jahre müssen zudem noch einen Zuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 Prozent zahlen. 6. Allerdings trägt der Arbeitgeber den Sozialversicherungsbeitrag allein, wenn die Ausbildungsvergütung 325 Euro monatlich nicht übersteigt. 7. Die Netto-Ausbildungsvergütung ergibt sich, wenn die Bruttoausbildungsvergütung um die anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gekürzt wird. 8. Allerdings wird die Nettovergütung noch um den Anteil der vermögenswirksamen Leistung gekürzt, der vom Betrieb im Auftrag des Auszubildenden an ein Institut gezahlt wird. In unserem Beispiel hat der Azubi einen VWL-Vertrag über 25 Euro abgeschlossen. Davon schießt der Arbeitgeber im Beispiel 13,30 Euro brutto zu (siehe Ziffer 2). 9. Ausgezahlt wird das Nettoeinkommen abzüglich der Nettoabzüge (wie zum Beispiel der VWL aus Ziffer 8). 10. Auszubildende haben Anspruch auf gesetzlichen Urlaub. Der beträgt – wie bei allen anderen Arbeitnehmern – nach dem Bundesurlaubsgesetz bei einer Fünf-Tage-Woche mindestens 20 Arbeitstage pro Jahr. Auszubildende unter 18 Jahren haben jedoch aufgrund des Jugendarbeitsschutzgesetzes (§19) einen erhöhten Urlaubsanspruch von bis zu 30 Tagen, abhängig vom Lebensalter. Einige Arbeitgeber führen die Urlaubskonten auf der monatlichen Lohnabrechnung. (pr)


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