Deutscher Presserat: 4U9525-Co-Pilot durfte benannt und gezeigt werden, Opfer nicht

Die Berichterstattung der deutschen Medien über den Absturz des Germanwings-Flugs 4U9525 - hier drei MT-Titelseiten - ist auf viel Kritik gestoßen. Jetzt hat sich der Presserat mit den zahlreich dazu eingegangenen Beschwerden beschäftigt.  Gegen das MT gab es übrigens keine. Repro: MT

Die Berichterstattung der deutschen Medien über den Absturz des Germanwings-Flugs 4U9525 – hier drei MT-Titelseiten – ist auf viel Kritik gestoßen. Jetzt hat sich der Presserat mit den zahlreich dazu eingegangenen Beschwerden beschäftigt. Gegen das MT gab es übrigens keine. Repro: MT

Der Co-Pilot des Germanwings-Flugs 4U9525 durfte nach Ansicht des Deutschen Presserats in den allermeisten Fällen benannt und abgebildet werden. Die Abbildung von Opfern und deren Angehörigen war jedoch in der Regel unzulässig. Zu diesem Ergebnis kamen die Beschwerdeausschüsse des Presserats nach intensiven Beratungen über die Beschwerden zur Berichterstattung über das Unglück, der Presserat informierte darüber in einer ausführlichen Pressemitteilung.

Insgesamt hatten 430 Menschen die Berichterstattung beanstandet. Das ist die höchste Zahl an Beschwerden zu einem einzelnen Ereignis seit Gründung dieses Gremiums zur Freiwilligen Selbstkontrolle der Presse.

Auch in der Redaktion des Mindener Tageblatts war intensiv darüber diskutiert worden, ob man den vollen Namen sowie erkennbar in privaten Situationen aufgenommene Fotos des Kopiloten veröffentlichen solle. Die Redaktion entschied sich schließlich dagegen; der mehrheitlichen Auffassung nach hätten diese persönlichen Details die Erkenntnisse rund um den Absturz nicht wesentlich vertiefen können, im Falle der Veröffentlichung aber den Vorwurf der Sensationshascherei und Ausschlachtung persönlicher Lebensumstände für reine Aufmerksamkeitszwecke provoziert.

So berichtete das MT nach dem Absturz. Bilder von Opfern und Angehörigen wurden vermieden, auch den Co-Piloten, der das Flugzeug gegen die Felswand gesteuert hatte, zeigte die Redaktion nicht. Repros: MT

So berichtete das MT nach dem Absturz. Bilder von Opfern und Angehörigen wurden vermieden, auch den Co-Piloten, der das Flugzeug gegen die Felswand gesteuert hatte, zeigte die Redaktion nicht. Repros: MT

 

 

In den Sitzungen der Beschwerdeausschüsse des Presserats am 2. und 3. Juni 2015 spielte die Frage, ob der Name des Co-Piloten genannt und sein Bild ohne Unkenntlichmachung gezeigt werden durfte, die größte Rolle, da zu diesem Thema die meisten Beschwerden eingegangen waren. Dabei war eine Vielzahl an Faktoren zu berücksichtigen.

Zunächst handelte es sich bei dem Germanwings-Unglück nach Ansicht des Presserats um eine außergewöhnlich schwere Tat, die in ihrer Art und Dimension einzigartig ist. Dies spricht für ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem Fall insgesamt, jedoch könnte es auch Gründe geben, die dennoch eine Anonymisierung erfordern würden.

So könnte z.B. durch die Nennung des Namens des Co-Piloten, seines Wohnortes und der Information, dass er auch im Elternhaus gelebt hat, die Identifizierung der Eltern ermöglicht werden. Aus Sicht des Presserats überwiegt jedoch in diesem außerordentlichen Fall das öffentliche Interesse an der Information über den Täter, soweit es die reine Nennung des Nachnamens betrifft.

Beschäftigt hat sich der Presserat auch mit der Frage, ob das Ereignis als Suizid zu behandeln ist und deshalb besondere Zurückhaltung geboten gewesen wäre. Dieser Gesichtspunkt tritt jedoch nach Ansicht der Beschwerdeausschüsse im Hinblick auf die 149 weiteren Todesopfer zurück.

Schließlich setzte sich der Presserat mit einer möglichen Vorverurteilung des Co-Piloten durch die Berichterstattung auseinander. Er kam zu der Auffassung, dass die Medien ab dem Zeitpunkt der Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft Marseille am Mittag des 26.3.2015 davon ausgehen durften, dass Andreas Lubitz das Flugzeug absichtlich zum Absturz gebracht hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatten entsprechende Erkenntnisse durch die Auswertungen des Sprachrekorders und weitere Ermittlungen der französischen Luftfahrtbehörde vorgelegen. Zusammen mit der Einzigartigkeit des Falls war in der Gesamtschau eine Nennung des Namens des Co-Piloten aus Sicht des Presserats zulässig.

Nicht entscheidend war hingegen, dass internationale Medien bereits Namen veröffentlicht hatten, da in Deutschland in der Regel andere ethische Maßstäbe im Allgemeinen und der Pressekodex des Deutschen Presserats im Besonderen ausschlaggebend für die Presse sind.

Als sehr hoch zu bewerten ist die Schutzwürdigkeit der Opfer und ihrer Angehörigen. Deren Namen und Fotos dürfen aus Sicht des Presserats nur dann identifizierbar veröffentlicht werden, wenn es sich um berühmte Persönlichkeiten handelt oder eine ausdrückliche Zustimmung vorliegt.

Konkrete Entscheidungen und Maßnahmen des Presserates zu 4U9525-Beschwerden 

  • Konkret hat der Beschwerdeausschuss 1 eine Sammelbeschwerde mit 144 Beschwerdeführern gegen die identifizierende Berichterstattung über den Co-Piloten in BILD und BILD.de für unbegründet erachtet.  Dies gilt auch bei vergleichbaren Fällen in 16 anderen Medien.
  • Eine Rüge gegen BILD und BILD Online sprach der Beschwerdeausschuss 2 aus, weil mehrfach Bilder und Namen von Opfern veröffentlicht worden waren. So waren Fotos von Urlaubern gezeigt worden, die zwar an einem Ort in einer Kleinstadt öffentlich ausgehängt worden waren. Dies geschah jedoch nicht für die Medienöffentlichkeit und ohne Zustimmung der Abgebildeten oder Angehörigen. Eine Lehrerin durfte nicht benannt und gezeigt werden, da sie nicht durch ihren Beruf und die Tatsache, dass sie Opfer des Absturzes geworden war, zu einer Person von so öffentlichem Interesse geworden wäre, dass dies den Schutz ihrer Persönlichkeit überwiegen würde. Das Foto einer Schulklasse, zu der auch Opfer des Unglücks gehörten, verstieß gegen den Schutz der Persönlichkeit der Abgebildeten. Zwar waren die Gesichter unkenntlich gemacht worden, jedoch ist die Klasse als Gruppe für einen erweiterten Personenkreis identifizierbar. Unzulässig war auch der Nachdruck einer Todesanzeige mit den Namen der Todesopfer aus dieser Klasse, insbesondere in Kombination mit dem gleichen Klassenfoto. Insgesamt sah der Ausschuss in diesen Veröffentlichungen einen schweren Verstoß gegen Richtlinie 8.2 des Pressekodex.
  • Eine weitere Rüge erging gegen die RHEINISCHE POST. Diese hatte über die Partnerin des Co-Piloten berichtet. Zwar wurde ihr vollständiger Name nicht genannt, jedoch waren in dem Text so viele persönliche Details über sie enthalten, dass sie für einen erweiterten Personenkreis identifizierbar war.
  • Eine Missbilligung sprach der Beschwerdeausschuss 1 gegen BILD Online aus, weil in zwei Artikeln zu viele Details über die Eltern des Co-Piloten genannt worden waren. So ist es zwar angesichts des hohen Interesses an Andreas Lubitz selbst durch die Nennung seines Nachnamens nicht zu vermeiden, dass in einer Berichterstattung über ihn auch seine Eltern identifizierbar werden. In den beanstandeten Berichten waren darüber hinaus aber noch die Berufe der Eltern erwähnt worden, womit die Grenze des Persönlichkeitsschutzes überschritten worden ist.
  • Eine regionale Tageszeitung erhielt eine Missbilligung, weil sie ein Foto veröffentlicht hatte, welches das Haus der Eltern des Co-Piloten zeigte. Zwar gab es unter den vom Presserat insgesamt geprüften Fällen auch solche mit zulässigen Fotos, die zum Beispiel nur den Eingang zeigten. Im vorliegenden Fall waren aber das vollständige Haus und dessen Umgebung zu erkennen, wodurch es sich verorten lässt. Dies verletzt aus Sicht des Beschwerdeausschusses 2 den Schutz der Persönlichkeit der Eltern.
  • Zahlreiche Beschwerden richteten sich gegen die Veröffentlichung von Fotos der Angehörigen von Absturzopfern, die an den Flughäfen in Düsseldorf und Barcelona aufgenommen worden waren. Im Fall von BILD Online gingen hierzu 13 Beschwerden ein. Der Beschwerdeausschuss 2 sprach eine Missbilligung aus. Von einer Rüge wurde abgesehen, weil die Fotos nach sehr kurzer Zeit wieder von der Seite gelöscht worden waren. Der Beschwerdeausschuss vertritt jedoch die Auffassung, dass die ethische Abwägung durch die Redaktion erfolgen muss, bevor durch die Veröffentlichung ein Verstoß gegen die ethischen Grundsätze begangen wird. Aus den gleichen Gründen wurden auch andere Medien für derartige Fotos missbilligt.
  • Keinen Verstoß gegen den Pressekodex sah der Beschwerdeausschuss 2 in der BILD-Kolumne „Post von Wagner: Liebe Absturzopfer“, gegen die 31 Beschwerden vorlagen. Ausschlaggebend war, dass in darin keine Äußerungen enthalten waren, welche gegen den Pressekodex verstoßen. Zu Entscheidungen über guten oder schlechten Geschmack ist der Presserat jedoch nicht berufen.

Insgesamt sprach der Deutsche Presserat im Zusammenhang mit dem Germanwings-Unglück 2 öffentliche Rügen, 6 Missbilligungen und 9 Hinweise aus. Es lagen 50 Fälle mit 359 Beschwerden vor. Einige Beschwerden wurden darüber hinaus nicht behandelt, weil sie allgemeine Medienkritik betrafen oder sich gegen den Rundfunk richteten, für den der Presserat nicht zuständig ist.

Quelle: Deutscher Presserat, MT

 

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